2. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft mache, könne beim Gericht auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung in den Zivilstandsregistern klagen (Art. 42 ZGB). Die Klägerin habe ein schützenswertes persönliches Interesse i.S.v. Art. 42 ZGB am Gesuch, schliesslich sei sie Alleinerbin des Verstorbenen [C.], sofern die Beklagte nicht als Ehefrau des Verstorbenen gelte.