3.22. Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 (Posteingang: 31. Mai 2023) übermittelte die Schweizerische Botschaft in Astana dem Obergericht des Kantons Aargau weitere Unterlagen, welche dieser zwecks Weiterleitung von der Beklagten ausgehändigt wurden. Diese wurden in den Akten abgelegt. Es erfolgte keine Zustellung an die Klägerin, da es sich dabei um "Originale" handelte, welche von der Beklagten mit Eingabe vom 25. Mai 2023 in Kopie eingereicht wurden. Diese wurden der Klägerin mit Verfügung vom 26. Mai 2023 zugestellt. Das Obergericht zieht in Erwägung: