Mit Verfügung vom 5. April 2022 forderte die Instruktionsrichterin des Obergerichts, 3. Zivilkammer, die Klägerin auf, innert 20 Tagen eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Mit Eingabe vom 29. April 2022 beantragte die Beklagte, dass die von der Botschaft beauftragte D. LLP aufgrund ihrer Befangenheit nicht zu berücksichtigen sei und die Prüfung der Dokumente über den diplomatischen Weg zu vollziehen sei, eventualiter die Berücksichtigung einer anderen Anwaltskanzlei und die Zustellung der Vollmacht zwecks Unterzeichnung an die Beklagte. Die Instruktionsrichterin wies die beklagtischen Anträge mit Verfügung vom 20. Mai 2022 ab.