Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 15. Oktober 2021, wurde im Wesentlichen an der Verfügung vom 27. August 2021 festgehalten mit der Präzisierung, dass insbesondere zu prüfen sei, ob betreffend die Heiratsurkunde Nr. bbb ein entsprechender Registereintrag zur Eheschliessung bestehe. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 reichte die Klägerin eine weitere Stellungnahme ein. -6-