3.13. Mit Verfügung vom 27. August 2021 ordnete die Instruktionsrichterin des Obergerichts, 3. Zivilkammer, betreffend die von der Schweizerischen Botschaft in Nur-Sultan (Kasachstan) mit Eingabe vom 24. August 2020 übermittelten Dokumente eine Echtheitsprüfung an. Mit dem Vollzug wurde das DVI, Abteilung Register und Personenstand (Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Kantons Aargau) beauftragt. Hiergegen reichte die Klägerin mit Eingabe vom 6. September 2021 ein Wiedererwägungsgesuch bzw. Einwendungen ein. Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein.