Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 6. August 2021, wurden die Anträge der Beklagten abgewiesen und ihr eine Frist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Der Kostenvorschuss wurde am 19. August 2021 innert erstreckter Frist bezahlt. 3.12. Mit Eingabe vom 26. August 2021 reichte die Klägerin ein weiteres Dokument ein.