Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 5. Juli 2022, wurde der Beklagten eine einmalige Frist zur Vervollständigung des Gesuchs bis zum 30. Juli 2022 gewährt, unter dem Hinweis, dass ohne Eingabe innert Frist aufgrund der Angaben in den eingereichten Akten ohne Verhandlung entschieden würde. Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 reichte die Beklagte weitere Unterlagen ein. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 6. August 2021, wurden die Anträge der Beklagten abgewiesen und ihr eine Frist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt.