3.11. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 ersuchte die Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter um Verpflichtung der Klägerin, den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 8'400.00 zu begleichen, sowie den prozessualen Antrag auf Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 5. Juli 2022, wurde der Beklagten eine einmalige Frist zur Vervollständigung des Gesuchs bis zum 30. Juli 2022 gewährt, unter dem Hinweis, dass ohne Eingabe innert Frist aufgrund der Angaben in den eingereichten Akten ohne Verhandlung entschieden würde.