3.9. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 3. Mai 2021, wurde die Eingabe des DVI, Abteilung Register und Personenstand vom 30. März 2021 den Parteien zur Kenntnis zugestellt und der Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 8'400.00 angesetzt. -5-