3.4. Mit Eingaben vom 10. August 2020 (Beklagte) und vom 27. August 2020 (Klägerin) erstatteten die Parteien weitere Stellungnahmen. 3.5. Mit Eingabe vom 24. August 2020 liess die Schweizerische Botschaft in Nur-Sultan (Kasachstan) dem Obergericht diverse ihr von der Beklagten zwecks Übermittlung ausgehändigte Dokumente zukommen. 3.6. Die Parteien nahmen dazu mit Eingaben vom 17. September, 22. Oktober und 14. Dezember 2020 (Klägerin) sowie mit Eingaben vom 6. Oktober und 26. November 2020 (Beklagte) Stellung.