"1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil der Vorinstanz vom 20. Januar 2020 vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 28. Januar 2019 sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Die Verfahrenskosten der Vorinstanz seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. -4- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 reichte die Beklagte ein weiteres Dokument zu den Akten. 3.3. Mit Berufungsantwort vom 13. Juli 2020 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung.