Die Gerichtskosten gemäss lit. a) und b) werden der Gesuchsgegnerin mit Fr. 7'502.50 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 10'000.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 7'502.50 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'356.55 (inkl. MwSt. von Fr. 382.95) zu bezahlen." 3. 3.1. Mit fristgerechter Berufung vom 5. Juni 2020 gegen den ihrem neu mandatierten Anwalt am 28. Mai 2020 und ihr persönlich in Kasachstan am 1. September 2020 zugestellten Entscheid stellte die Beklagte folgende Anträge: