"1. Feststellung, ob die Eheschliessung gemäss Eheurkunde vom 26.10.2018 […] in Kasachstan zwischen C. und B. rechtsgültig ist und die Eintragung im Schweizerischen Personenstandsregister korrekt oder im Sinne der Stellungnahme zu bereinigen ist. 2. Zustellung des Entscheids an die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Art. 42 Abs. 1 ZGB). 3. Nach Rechtskraft Zustellung des Entscheids mit allfälliger Anweisung an das Regionale Zivilstandsamt R. 4. Befreiung von den Gerichtskosten gemäss § 24 ZPO." -3-