Eine Hauptverhandlung ist regelmässig aufwändiger als eine Schlichtungsverhandlung. Ebenso ist das Verfassen eines (zumal unbegründeten) Schlichtungsgesuchs deutlich weniger zeitaufwändig als das Verfassen einer Hauptrechtsschrift (Klage/Klageantwort). Für den durch den Wegfall einer Hauptrechtsschrift und der Hauptverhandlung entstandenen Minderaufwand erscheint daher ein Abzug von 50 % gerechtfertigt (vgl. AGVE 2016 S. 339 f.). Von der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT von Fr. 2'500.00 ist daher aufgrund von § 6 Abs. 2 AnwT ein Abzug von 50 % vorzunehmen, sodass sich ein Honorar von Fr. 1'250.00 ergibt.