Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass auch für ein Schlichtungsverfahren Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, eine (unbegründete) Rechtschrift und die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung sowie in geringem Umfang Korrespondenz und allenfalls Telefongespräche notwendig sind. Vorliegend wurde jedoch keine eigentliche Rechtsschrift erstattet und es wurde keine Hauptverhandlung durchgeführt. Eine Hauptverhandlung ist regelmässig aufwändiger als eine Schlichtungsverhandlung.