(…) 3.2.3. Das vorliegende Verfahren konnte während der Schlichtungsverhandlung durch Vergleich erledigt werden. Das Verfahren wurde somit nicht vollständig durchgeführt und es ist ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 2 AnwT angezeigt. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass auch für ein Schlichtungsverfahren Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, eine (unbegründete) Rechtschrift und die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung sowie in geringem Umfang Korrespondenz und allenfalls Telefongespräche notwendig sind.