Das Obergericht erachtete es unter diesen Umständen in Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT als gerechtfertigt, bei einem als Kindesvertreter bzw. -beistand tätigen Anwalt in durchschnittlichen Fällen ein Grundhonorar von Fr. 2'500.00 für die in § 6 Abs. 1 AnwT aufgeführten Bemühungen (Aktenstudium, Instruktion, Korrespondenz, Telefonate, Abfassen einer Rechtsschrift und Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung) einzusetzen (AGVE 2001 S. 28). Analoge Überlegungen sind für die Grundentschädigung in Streitigkeiten betreffend Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen anzustellen. In diesen Verfahren ist – anders als bei Scheidungen – einzig der Kindesunterhalt streitig.