ein höheres Grundhonorar resultiert (AGVE 2001 S. 27 f.). Das Obergericht hat in seiner publizierten Rechtsprechung erwogen, das Grundhonorar von Fr. 3'630.00 setze den Rahmen für die Honorierung des anwaltlichen Kinderbeistandes im Scheidungsprozess. Zu beachten sei allerdings, dass im Scheidungsverfahren regelmässig mehr als bloss einzelne Kinderbelange streitig seien und der Scheidungsanwalt daher in der Regel einen erheblich höheren Zeitaufwand zu verzeichnen habe als der Kindesvertreter. Das Obergericht erachtete es unter diesen Umständen in Anwendung von § 3 Abs. 1 lit.