3.1.3. Die Vorinstanz hat die Grundentschädigung gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT auf Fr. 3'000.00 festgesetzt. Im Bereich von Verfahren betreffend die Abänderung von Unterhaltszahlungen besteht keine publizierte Rechtsprechung des Obergerichts zur Höhe der Grundentschädigung in durchschnittlichen Fällen. Für Scheidungsverfahren beläuft sich die Grundentschädigung in durchschnittlichen Fällen nach publizierter Rechtsprechung des Obergerichts auf Fr. 3'630.00, sofern nicht zufolge eines güterrechtlichen Streitwerts gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT ein höheres Grundhonorar resultiert (AGVE 2001 S. 27 f.).