2020 Zivilprozessrecht 493 zuständig ist, zumal vor Vorliegen der schriftlichen Begründung auch kein Rechtsmittel eingereicht werden könne (a.M. z.B. Obergericht des Kantons Bern [Entscheid ZK 2018 411], welches abweichend zur Auffassung gelangte, aus Wortlaut, systematischem Zusammenhang, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte von Art. 325 Abs. 2 ZPO ergebe sich "klar", dass die Rechtsmittelinstanz auch vor Anhebung des Rechtsmittelverfahrens für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Entscheid über den Vollstreckungsaufschub zuständig sei).