2020 Zivilprozessrecht 493 zuständig ist, zumal vor Vorliegen der schriftlichen Begründung auch kein Rechtsmittel eingereicht werden könne (a.M. z.B. Obergericht des Kantons Bern [Entscheid ZK 2018 411], welches abweichend zur Auffassung gelangte, aus Wortlaut, systematischem Zusammenhang, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte von Art. 325 Abs. 2 ZPO ergebe sich "klar", dass die Rechtsmittelinstanz auch vor Anhebung des Rechtsmittelverfahrens für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Entscheid über den Vollstreckungsaufschub zuständig sei). Im Bericht wird denn auch neu die Schaffung einer Zuständigkeit der ersten Instanz für den Entscheid über die aufschiebende Wirkung postuliert. Nachdem vorliegend auf die Berufung nicht eingetreten werden kann, ist mangels eines (zulässigen) Berufungsverfahrens auch nicht auf den Antrag einzutreten, es sei die Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheids vom 30. September 2019 aufzuschieben. 60 § 3 Abs. 1 lit. b AnwT; § 6 Abs. 1 und 2 AnwT Bei Unterhaltsklagen des Kindes ist in durchschnittlichen Fällen bei der erstmaligen Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen von einer Grundentschädigung des Rechtsvertreters von Fr. 3'000.00 und in Abänderungsverfahren von Fr. 2'500.00 auszugehen (E. 3.1.3). Kann das Verfahren während der Schlichtungsverhandlung durch Vergleich erledigt werden, rechtfertigt sich für den durch den Wegfall einer Hauptrechtsschrift und der Hauptverhandlung entstandenen Minderaufwand ein Abzug von 50% (E. 3.2.3). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 26. März 2020 (ZSU.2019.254) 494 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020 Aus den Erwägungen 3.1.3. Die Vorinstanz hat die Grundentschädigung gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT auf Fr. 3'000.00 festgesetzt. Im Bereich von Verfahren betreffend die Abänderung von Unterhaltszahlungen besteht keine publizierte Rechtsprechung des Obergerichts zur Höhe der Grundentschädigung in durchschnittlichen Fällen. Für Scheidungsverfahren beläuft sich die Grundentschädigung in durchschnittlichen Fällen nach publizierter Rechtsprechung des Obergerichts auf Fr. 3'630.00, sofern nicht zufolge eines güterrechtlichen Streitwerts gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT ein höheres Grundhonorar resultiert (AGVE 2001 S. 27 f.). Das Obergericht hat in seiner publizierten Rechtsprechung erwogen, das Grundhonorar von Fr. 3'630.00 setze den Rahmen für die Honorierung des anwaltlichen Kinderbeistandes im Scheidungsprozess. Zu beachten sei allerdings, dass im Scheidungsverfahren regelmässig mehr als bloss einzelne Kinderbelange streitig seien und der Scheidungsanwalt daher in der Regel einen erheblich höheren Zeitaufwand zu verzeichnen habe als der Kindesvertreter. Das Obergericht erachtete es unter diesen Umständen in Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT als gerechtfertigt, bei einem als Kindesvertreter bzw. -beistand tätigen Anwalt in durchschnittlichen Fällen ein Grundhonorar von Fr. 2'500.00 für die in § 6 Abs. 1 AnwT aufgeführten Bemühungen (Aktenstudium, Instruktion, Korrespondenz, Telefonate, Abfassen einer Rechtsschrift und Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung) einzusetzen (AGVE 2001 S. 28). Analoge Überlegungen sind für die Grundentschädigung in Streitigkeiten betreffend Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen anzustellen. In diesen Verfahren ist – anders als bei Scheidungen – einzig der Kindesunterhalt streitig. Hinzu kommt, dass Abänderungsverfahren regelmässig mit geringerem Aufwand verbunden sind als Verfahren betreffend die erstmalige Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen. Die von der Vorinstanz angerufene Praxis, wonach die Grundentschädigung Fr. 3'000.00 beträgt, ist in durchschnittlichen Fällen bei der 2020 Zivilprozessrecht 495 erstmaligen Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen angemessen. In Abänderungsverfahren rechtfertigt es sich, von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 auszugehen. Die Vorinstanz ist von einem durchschnittlichen Fall ausgegangen und hat eine Grundentschädigung von Fr. 3'000.00 eingesetzt. Die Qualifikation als durchschnittlicher Fall wird mit Beschwerde nicht beanstandet. In Abweichung von den Erwägungen der Vorinstanz ist daher von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 auszugehen. (…) 3.2.3. Das vorliegende Verfahren konnte während der Schlichtungsverhandlung durch Vergleich erledigt werden. Das Verfahren wurde somit nicht vollständig durchgeführt und es ist ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 2 AnwT angezeigt. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass auch für ein Schlichtungsverfahren Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, eine (unbegründete) Rechtschrift und die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung sowie in geringem Umfang Korrespondenz und allenfalls Telefongespräche notwendig sind. Vorliegend wurde jedoch keine eigentliche Rechtsschrift erstattet und es wurde keine Hauptverhandlung durchgeführt. Eine Hauptverhandlung ist regelmässig aufwändiger als eine Schlichtungsverhandlung. Ebenso ist das Verfassen eines (zumal unbegründeten) Schlichtungsgesuchs deutlich weniger zeitaufwändig als das Verfassen einer Hauptrechtsschrift (Klage/Klageantwort). Für den durch den Wegfall einer Hauptrechtsschrift und der Hauptverhandlung entstandenen Minderaufwand erscheint daher ein Abzug von 50 % gerechtfertigt (vgl. AGVE 2016 S. 339 f.). Von der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT von Fr. 2'500.00 ist daher aufgrund von § 6 Abs. 2 AnwT ein Abzug von 50 % vorzunehmen, sodass sich ein Honorar von Fr. 1'250.00 ergibt. Spezialverwaltungsgericht 2020 Steuern 499 I. Steuern A. Kantonale Steuern 61 Selbständige Erwerbstätigkeit; Kapitalzahlung aus beruflicher Vorsorge (§ 31 StG; § 45 Abs. 1 lit. a StG; Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG) Das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit setzt keine Mindestdauer voraus; sie kann auch nur für kurze Zeit ausgeübt werden. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 20. Februar 2020 in Sachen T.H. + R.N. (3-RV.2017.180). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Dem Rekurrenten wurde am 2. Juli 2012 von der "Pensionskasse A" eine Kapitalzahlung von CHF 1'397'225.00 ausgerichtet. Als Auszahlungsgrund wurde auf der Steuermeldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 20. August 2012 (Versanddatum) die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit angegeben. 2.2. Mit Verfügung vom 21. November 2013 erhob die Steuerkommission X auf dieser Kapitalzahlung eine Jahressteuer. Diese Veranlagung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2.3. Im Weiteren erfasste die Steuerkommission X die Zahlung der "Pensionskasse A" von CHF 1'397'225.00 als "Einkünfte aus weiteren Vergütungen" mit der ordentlichen Steuerveranlagung 2012 vom 14. Februar 2017 und stellte nach Rechtskraft der Veranlagung