Auch wird die Rechtssicherheit nicht gefährdet, da nur die beteiligten Parteien betroffen sind. Ebenso wenig spricht der Vertrauensschutz gegen eine Nichtigkeit, da der Beklagten durch den Beschluss nichts zugesichert worden ist, das sie durch die Nichtigerklärung wieder verlieren könnte. Der Beschluss des Gemeinderates A. vom 25. April 2017 ist demnach nichtig.