Doch auch derjenige Elternteil, dessen Unterhaltspflicht noch nicht mit Urteil oder Unterhaltsvertrag geregelt ist, hat grundsätzlich Unterhaltsbeiträge zu entrichten. Jedoch können diese neu festzusetzenden Unterhaltsbeiträge nicht mit Beschluss des Gemeinwesens eingefordert werden, da das Gemeinwesen mittels Legalzession lediglich in den Anspruch des Kindes eintritt und dessen Rechte wie beispielsweise das Klagerecht gemäss Art. 279 ZGB oder die Antragsstellung auf Schuldneranweisung gemäss Art. 292 ZGB übergeht. Das Gemeinwesen erhält dadurch jedoch nicht die sachliche Legitimation, einseitig und hoheitlich die Höhe eines Unterhaltsbeitrages festzusetzen.