Elterliche Unterhaltspflicht). Das Gemeinwesen tritt damit bezüglich aller von ihm für den Unterhalt des Kindes an Stelle des Pflichtigen erbrachten Leistungen in den Anspruch des Kindes ein (FOUNTOULAKIS/ BREITSCHMID/KAMP, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 10 zu Art. 289 ZGB). Ist die Unterhaltspflicht in einem gerichtlichen Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt, so ist dieser Betrag in Bezug auf den bereits verpflichteten Elternteil auch für die Sozialhilfeorgane verbindlich. Doch auch derjenige Elternteil, dessen Unterhaltspflicht noch nicht mit Urteil oder Unterhaltsvertrag geregelt ist, hat grundsätzlich Unterhaltsbeiträge zu entrichten.