meinderat A. hoheitlich festgesetzte und monatlich der Beklagten in Rechnung gestellte "Elternbeitrag" von Fr. 664.50, für welchen von der Klägerin Rechtsöffnung verlangt wird, entspricht gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 25. April 2017 dem Rückforderungsbetrag, welchen die Beklagte nach Ansicht der Klägerin bzw. des Gemeinderates A. im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht der Klägerin schuldet. 2.3.3. Die Eltern sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB), wozu auch die Pflegeplatzkosten gehören.