2019 Zivilrecht 231 I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch) A. Familienrecht 34 Art. 276 Abs. 2 und 289 Abs. 2 ZGB Bevorschusste Kindesschutzkosten können von den Eltern oder einem El- ternteil nur auf dem zivilrechtlichen Weg zurückgefordert werden. Die hoheitliche Verfügung über die Festsetzung und Rückerstattung des El- ternbeitrags an von der Gemeinde bevorschusste Kindesschutzkosten mit Gemeinderatsbeschluss ist nichtig. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 25. November 2019, i.S. Einwohnergemeinde A. gegen M.S. (ZSU.2019.215) Aus den Erwägungen 2.3.2. Vorliegend hat der Gemeinderat A. mit Beschluss vom 25. April 2017 entschieden, dass die Pflegeplatzkosten für den Sohn der Be- klagten abzüglich der Kinderzulagen und des Elternbeitrags der Kindsmutter rückwirkend ab 1. Januar 2016 zu Lasten der Sozialhilfe übernommen werden. Gleichzeitig wurde vom Gemeinderat erwo- gen, dass der im Rahmen der Unterhaltspflicht zu leistende Eltern- beitrag der Beklagten auf monatlich Fr. 664.50 festgesetzt werde und beschlossen, dass der Beklagten eine monatliche Rechnung über die- se Fr. 664.50 zu stellen sei. Ebenfalls wurde die Beklagte mit glei- chem Beschluss aufgefordert, der Abteilung Soziale Dienste einen Abzahlungsvorschlag für die offenen Elternbeiträge von Januar 2016 bis April 2017 (16 x Fr. 664.50 = Fr. 10'632.-) zu unterbreiten. Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin vollumfänglich die anfallenden Pflegeplatzkosten von Fr. 2'700.00 pro Monat bevor- schusst, jedoch nur bereit ist, einen Teil (Pflegeplatzkosten abzüglich Kinderzulagen und Elternbeitrag der Beklagten) des bevorschussten Betrages zu Lasten der Sozialhilfe zu übernehmen. Der vom Ge- 232 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019 meinderat A. hoheitlich festgesetzte und monatlich der Beklagten in Rechnung gestellte "Elternbeitrag" von Fr. 664.50, für welchen von der Klägerin Rechtsöffnung verlangt wird, entspricht gemäss Ge- meinderatsbeschluss vom 25. April 2017 dem Rückforderungsbetrag, welchen die Beklagte nach Ansicht der Klägerin bzw. des Gemeinde- rates A. im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht der Klägerin schuldet. 2.3.3. Die Eltern sorgen gemeinsam für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Er- ziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB), wozu auch die Pflegeplatzkosten gehören. Wird der Unterhalt des Kindes ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln bestritten, so geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern in diesem Umfang mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. auch Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien] vom 20. Mai 2016, F. 3.3 Elterliche Unterhaltspflicht). Das Gemeinwesen tritt damit bezüglich aller von ihm für den Unterhalt des Kindes an Stelle des Pflichtigen erbrachten Leistungen in den Anspruch des Kindes ein (FOUNTOULAKIS/ BREITSCHMID/KAMP, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage 2018, N. 10 zu Art. 289 ZGB). Ist die Unterhaltspflicht in einem gerichtlichen Urteil oder einem Unterhaltsvertrag festgelegt, so ist dieser Betrag in Bezug auf den bereits verpflichteten Elternteil auch für die Sozialhilfeorgane verbindlich. Doch auch derjenige El- ternteil, dessen Unterhaltspflicht noch nicht mit Urteil oder Unter- haltsvertrag geregelt ist, hat grundsätzlich Unterhaltsbeiträge zu ent- richten. Jedoch können diese neu festzusetzenden Unterhaltsbeiträge nicht mit Beschluss des Gemeinwesens eingefordert werden, da das Gemeinwesen mittels Legalzession lediglich in den Anspruch des Kindes eintritt und dessen Rechte wie beispielsweise das Klagerecht gemäss Art. 279 ZGB oder die Antragsstellung auf Schuldner- anweisung gemäss Art. 292 ZGB übergeht. Das Gemeinwesen erhält dadurch jedoch nicht die sachliche Legitimation, einseitig und ho- heitlich die Höhe eines Unterhaltsbeitrages festzusetzen. Genau dies hat vorliegend jedoch die Klägerin bzw. der Gemeinderat A. mit Be- 2019 Zivilrecht 233 schluss vom 25. April 2017 getan: Mit der Festsetzung des monat- lichen Elternbeitrags wurde hoheitlich der Unterhaltsbeitrag der Be- klagten bestimmt, wofür jedoch die sachliche Legitimation fehlte. Wenn sich die Parteien – vorliegend die Klägerin mit der Beklagten - nicht in einem Vertrag auf einen zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag einigen können, ist ausschliesslich ein Zivilgericht zur verbindlichen Festsetzung des Unterhalts befugt, wobei ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde gemäss Art. 197 ZPO vorangehen muss. Einer Verwaltungsbehörde oder einem Gemeinwesen kommt diese Kompetenz nicht zu (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage 2014, Rz. 17.61; vgl. auch SKOS-Richtlinien F. 3.3 Elterliche Unter- haltspflicht). Demzufolge ist festzuhalten, dass mit dem Gemeinderat A. eine sachlich unzuständige Behörde über das Einfordern bzw. Festsetzen von Unterhaltsbeiträgen beschlossen hat. 2.3.4. Es ist sodann zu prüfen, ob daraus auf die Nichtigkeit des Be- schlusses des Gemeinderates A. vom 25. April 2017 zu schliessen ist. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel beson- ders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht er- kennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annah- me der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeits- gründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeiten der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Be- tracht (BGE 129 I 361 E. 2.1; BGE 139 II 243 E. 11.2 je mit weitern Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A:369/2008 vom 9. Juli 2008 E. 2.4). Nach der Praxis stellt die funktionelle und sachliche Unzu- ständigkeit einen schwerwiegenden Mangel und damit einen Nich- tigkeitsgrund dar, ausser der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicherheit (BGE 127 II 32 E. 3g; BGE 129 V 485 E. 2.3 je mit weiteren Hin- weisen). 234 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019 Die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen durch den Gemeinde- rat als sachlich unzuständige Verwaltungsbehörde (vgl. dazu Erwä- gung 2.3.2 und 2.3.3 vorstehend), stellt einen schweren Mangel dar. Bevorschusste Kindesschutzkosten können von den Eltern oder einem Elternteil lediglich im Rahmen der Unterhaltspflicht zurück- gefordert werden, wobei weder der Klägerin noch dem Gemeinderat allgemeine Entscheidungsgewalt für die hoheitliche Unterhaltsfest- setzung zukommt, sondern diese dem Zivilrichter vorbehalten ist (vgl. dazu Erwägung 2.3.3. vorstehend). Auch wird die Rechts- sicherheit nicht gefährdet, da nur die beteiligten Parteien betroffen sind. Ebenso wenig spricht der Vertrauensschutz gegen eine Nichtig- keit, da der Beklagten durch den Beschluss nichts zugesichert wor- den ist, das sie durch die Nichtigerklärung wieder verlieren könnte. Der Beschluss des Gemeinderates A. vom 25. April 2017 ist dem- nach nichtig. 35 Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 24 Abs. 1 ZGB Zur Beantwortung der Frage, ob die von einer erwachsenenschutz- rechtlichen Massnahme betroffene Person durch einen Eintritt in ein be- treutes Wohnheim Wohnsitz begründet hat, sind Lehre und Recht- sprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitz heranzuziehen. Die Vermutung, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken oder zu anderen Sonder- zwecken in einer spezifischen Einrichtung für sich allein keinen Wohnsitz begründet, kann umgestossen werden, wenn sich eine urteilsfähige mün- dige Person freiwillig und selbstbestimmt zu einem Anstaltsaufenthalt unbeschränkter Dauer entschlossen und überdies die Anstalt und den Aufenthaltsort frei gewählt hat. Die Frage des örtlich zuständigen Fa- miliengerichts ist von der Frage der örtlich zuständigen Sozialhilfebehör- de abzugrenzen Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 31. August 2019, i.S. B.I. (XBE.2019.38)