315 Abs. 5 ZPO getroffen werden können. Auch im "Erläuternden Bericht zur Änderung der Zivilprozessordnung" vom 2. März 2018 (https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/staat/gesetzgebung/aenderungzpo/vn-ber-d.pdf, S. 72) wird davon ausgegangen, dass zwischen Eröffnung eines unbegründeten Entscheids und Ergreifen eines Rechtsmittels keine Instanz für den Aufschub der Vollstreckung 2020 Zivilprozessrecht 493