Parteistellung habe aber nur, wer eine Beschwerde einreiche oder wer Beschwerdegegner sei. Da Gestaltungsrechte grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich ausgestaltet seien und dies namentlich auch für die von einer Partei vorgenommenen verfahrensrechtlichen Handlungen gelte, wäre es auch nicht genügend, wenn die Beschwerde einstweilen bloss "vorsorglich" erklärt werde (Urteil des Bundesgerichts 2C_1080/2017 vom 28. Dezember 2017 E. 2.3). Keine anderen Überlegungen können für die Frage gelten, ob ausserhalb der Rechtshängigkeit eines Berufungsverfahrens Anordnungen gemäss Art. 315 Abs. 5 ZPO getroffen werden können.