Dazu führte das Bundesgericht aus, es liege auf der Hand, dass einer Beschwerde nur aufschiebende Wirkung zukommen könne, falls überhaupt eine Beschwerde erhoben worden sei. Diese sachlogische Qualifikation entbehre zwar einer eigenständigen gesetzlichen Regelung, sie könne aber aus dem Gesetzestext hergeleitet werden: Wie Art. 103 Abs. 3 BGG zu entnehmen sei, könne das Gestaltungsrecht einzig von einer Person ausgeübt werden, der überhaupt Parteieigenschaft zukomme. Parteistellung habe aber nur, wer eine Beschwerde einreiche oder wer Beschwerdegegner sei.