103 Abs. 1 BGG), über die aufschiebende Wirkung eine andere Anordnung treffen kann, geht das Bundesgericht davon aus, dass Grundvoraussetzung dafür, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann oder andersartige vorsorgliche Massnahmen getroffen werden können, ist, dass das Gesuch im Rahmen eines bereits rechtshängigen oder gleichzeitig mit dem Gesuch rechtshängig werdenden bundesgerichtlichen Verfahrens gestellt wird. Dazu führte das Bundesgericht aus, es liege auf der Hand, dass einer Beschwerde nur aufschiebende Wirkung zukommen könne, falls überhaupt eine Beschwerde erhoben worden sei.