BGG, wonach der Instruktionsrichter des Bundesgerichts bei Beschwerden, welche keine aufschiebende Wirkung haben (Art. 103 Abs. 1 BGG), über die aufschiebende Wirkung eine andere Anordnung treffen kann, geht das Bundesgericht davon aus, dass Grundvoraussetzung dafür, dass die aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann oder andersartige vorsorgliche Massnahmen getroffen werden können, ist, dass das Gesuch im Rahmen eines bereits rechtshängigen oder gleichzeitig mit dem Gesuch rechtshängig werdenden bundesgerichtlichen Verfahrens gestellt wird.