Aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse ist es zwar möglich, aber nicht als wahrscheinlich zu betrachten, dass der Erblasser weitere Nachkommen hinterlassen hat. Denn es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Nachkommen. Von der Anordnung der Erbschaftsverwaltung wie auch des Erbenrufs ist daher abzusehen. Die Berufung ist damit in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Spezialverwaltungsgericht 2019 Steuern 251 I. Steuern A. Kantonale Steuern