ausgeschlossen werden könne, dass weitere vor- oder aussereheliche Nachkommen vorhanden seien. Diese Schlussfolgerung ist an sich korrekt. Allerdings müssen für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung objektive Anhaltspunkte vorliegen, die für die Existenz von weiteren Nachkommen sprechen. Die blosse tatsächliche Möglichkeit der Existenz weiterer Nachkommen reicht nicht aus, weil eine solche bei erwachsenen Personen grundsätzlich immer besteht. Aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse ist es zwar möglich, aber nicht als wahrscheinlich zu betrachten, dass der Erblasser weitere Nachkommen hinterlassen hat.