Die bisher getätigten Abklärungen der Vorinstanz bzw. der Gemeinde X haben ergeben, dass der Erblasser gemäss schweizerischem Ausweis über den registrierten Familienstand die vier Kinder A., B., C. und D. hinterlässt. Im Todesfallgespräch der Gemeinde hat die Tochter A. – ohne Nachfrage, aber mit Nachdruck – sodann bestätigt, dass keine weiteren Nachkommen vorhanden seien. Da der Erblasser ursprünglich slowakischer Staatsangehöriger war, hat die Gemeinde X ausserdem eine Konsultation des Registers der Slowakischen Bürger veranlasst. Gemäss diesem Register hat der Erblasser keine Kinder registriert – dies obwohl die vier bekannten Kinder in der Slowakei geboren wurden.