ZGB traf die zuständige Behörde vorliegend von Amtes wegen eine Pflicht, abzuklären, ob weitere Erben vorhanden sind. Dass die Vorinstanz bzw. die Gemeinde X daher Abklärungen traf, ob weitere gesetzliche Erben – namentlich auch vor- oder aussereheliche Nachkommen – bestehen, stellt keine Verletzung der Rechtsgleichheit dar. Die bisher getätigten Abklärungen der Vorinstanz bzw. der Gemeinde X haben ergeben, dass der Erblasser gemäss schweizerischem Ausweis über den registrierten Familienstand die vier Kinder A., B., C. und D. hinterlässt.