Dabei wird mehr verlangt als die blosse tatsächliche Möglichkeit der Existenz weiterer Nachkommen, die bei Personen im Erwachsenenalter grundsätzlich stets besteht (zum Ganzen OGer ZH LF180012 vom 20. März 2018 E. 3.3). Stattdessen muss eine einigermassen erhebliche Möglichkeit bestehen, dass weitere Nachkommen vorhanden sind (Emmel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 554 ZGB). 3.3. Aufgrund von Art. 551 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB traf die zuständige Behörde vorliegend von Amtes wegen eine Pflicht, abzuklären, ob weitere Erben vorhanden sind.