dige Behörde die üblichen Auskünfte bei den entsprechenden Ämtern eingeholt hat, kann sie beurteilen, ob eine Ungewissheit über die Erbberechtigung nach Art. 555 Abs. 1 ZGB (und nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) besteht. Besteht aus objektiven Gründen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass zusätzlich zu den bekannten Nachkommen des Erblassers weitere, nicht durch zivilstandsregisterliche Anerkennung legalisierte Nachkommen vorhanden sind, ist die Anordnung eines Erbenrufs und einer Erbschaftsverwaltung zu befürworten.