246 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019 B. Erbrecht 39 Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 555 Abs. 1 ZGB Für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB und des Erbenrufs nach Art. 555 Abs. 1 ZGB wird mehr verlangt als die blosse tatsächliche Möglichkeit der Existenz weiterer Nachkom- men, die bei Personen im Erwachsenenalter grundsätzlich stets besteht. Erforderlich ist das Vorliegen objektiver Anhaltspunkte, die für die Exis- tenz weiterer Nachkommen sprechen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 16. September 2019 (ZSU.2019.151) Aus den Erwägungen 3.2. Gemäss Art. 551 Abs. 1 ZGB hat die zuständige Behörde von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massregeln zu treffen. Zu diesen Sicherungsmassregeln gehören unter anderem die Anordnung der Erbschaftsverwaltung sowie des Erbenrufs. Die Erbschaftsverwaltung ist namentlich dann anzuordnen, wenn bei der zuständigen Behörde Ungewissheit darüber besteht, ob ihr alle Erben des Erblassers bekannt sind (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Diesfalls hat ausserdem auch ein Erbenruf zu ergehen (vgl. Art. 555 Abs. 1 ZGB). Da die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und die Durch- führung eines Erbenrufs den Nachlass für mindestens ein Jahr blockieren, sind diese Massnahmen aber nur dann anzuordnen, wenn sie im Sinne von Art. 551 Abs. 1 ZGB nötig sind. Ob die Anordnung der Erbschaftsverwaltung und ein Erbenruf nötig sind, beurteilt sich stets im Einzelfall und unter Einhaltung des Verhältnismässigkeits- grundsatzes. Die Ermittlung von zivilstandsregisterlich ausgewiese- nen Nachkommen hat Vorrang vor einem Erbenruf und einer damit zusammenhängenden Erbschaftsverwaltung. Erst wenn die zustän- 2019 Zivilrecht 247 dige Behörde die üblichen Auskünfte bei den entsprechenden Ämtern eingeholt hat, kann sie beurteilen, ob eine Ungewissheit über die Erbberechtigung nach Art. 555 Abs. 1 ZGB (und nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) besteht. Besteht aus objektiven Gründen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass zusätzlich zu den bekannten Nachkommen des Erblassers weitere, nicht durch zivilstandsregister- liche Anerkennung legalisierte Nachkommen vorhanden sind, ist die Anordnung eines Erbenrufs und einer Erbschaftsverwaltung zu be- fürworten. Dabei wird mehr verlangt als die blosse tatsächliche Mög- lichkeit der Existenz weiterer Nachkommen, die bei Personen im Erwachsenenalter grundsätzlich stets besteht (zum Ganzen OGer ZH LF180012 vom 20. März 2018 E. 3.3). Stattdessen muss eine eini- germassen erhebliche Möglichkeit bestehen, dass weitere Nach- kommen vorhanden sind (Emmel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxis- kommentar Erbrecht, 3. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 554 ZGB). 3.3. Aufgrund von Art. 551 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB traf die zuständige Behörde vorliegend von Amtes we- gen eine Pflicht, abzuklären, ob weitere Erben vorhanden sind. Dass die Vorinstanz bzw. die Gemeinde X daher Abklärungen traf, ob wei- tere gesetzliche Erben – namentlich auch vor- oder aussereheliche Nachkommen – bestehen, stellt keine Verletzung der Rechtsgleich- heit dar. Die bisher getätigten Abklärungen der Vorinstanz bzw. der Ge- meinde X haben ergeben, dass der Erblasser gemäss schwei- zerischem Ausweis über den registrierten Familienstand die vier Kinder A., B., C. und D. hinterlässt. Im Todesfallgespräch der Ge- meinde hat die Tochter A. – ohne Nachfrage, aber mit Nachdruck – sodann bestätigt, dass keine weiteren Nachkommen vorhanden seien. Da der Erblasser ursprünglich slowakischer Staatsangehöriger war, hat die Gemeinde X ausserdem eine Konsultation des Registers der Slowakischen Bürger veranlasst. Gemäss diesem Register hat der Erblasser keine Kinder registriert – dies obwohl die vier bekannten Kinder in der Slowakei geboren wurden. Vor diesem Hintergrund schlussfolgerten die Gemeinde X bzw. die Vorinstanz, dass nicht 248 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2019 ausgeschlossen werden könne, dass weitere vor- oder aussereheliche Nachkommen vorhanden seien. Diese Schlussfolgerung ist an sich korrekt. Allerdings müssen für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung objektive Anhaltspunk- te vorliegen, die für die Existenz von weiteren Nachkommen spre- chen. Die blosse tatsächliche Möglichkeit der Existenz weiterer Nachkommen reicht nicht aus, weil eine solche bei erwachsenen Per- sonen grundsätzlich immer besteht. Aufgrund der vorhandenen Er- kenntnisse ist es zwar möglich, aber nicht als wahrscheinlich zu be- trachten, dass der Erblasser weitere Nachkommen hinterlassen hat. Denn es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für das Vorhan- densein weiterer Nachkommen. Von der Anordnung der Erbschafts- verwaltung wie auch des Erbenrufs ist daher abzusehen. Die Beru- fung ist damit in diesem Punkt gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Spezialverwaltungsgericht 2019 Steuern 251 I. Steuern A. Kantonale Steuern 40 § 27 Abs. 1 und 2 StG Verkauf einer Marke / Abgrenzung zwischen Privatvermögen und Ge- schäftsvermögen: Beim Verkauf der Markenrechte ist von einem Verkauf von Geschäftsvermögen auszugehen, da der Nachweis der Überführung ins Privatvermögen nicht erbracht wurde. Dementsprechend stellt der er- zielte Kapitalgewinn Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 19. September 2019, in Sachen A. und B. (3-RV.2017.86) Aus den Erwägungen 4. 4.1. Gemäss § 27 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einem Han- dels-, Industrie- und Gewerbebetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapi- talgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Auf- wertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vor- wiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 27 Abs. 2 StG). 4.2. Markenrechte gehören wie etwa Darlehen zu den sog. Alterna- tivgütern. Es handelt sich um Vermögenswerte, die nicht aufgrund ihrer Beschaffenheit und Funktion von vornherein unzweifelhaft entweder dem Geschäftsvermögen oder dem Privatvermögen zuzu- ordnen sind. Für die Bestimmung, ob ein Vermögenswert dem Ge-