Es ist auch eine Anerkennung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts möglich (vgl. BGE 5A_327/2015). Die vorsorgliche Beweisführung und die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts sind somit nicht miteinander vergleichbar. Bei den beiden Verfahren liegen unterschiedliche Gründe für eine Abweichung von der Kostenverteilung nach dem Unterliegensprinzip vor, aufgrund derer sich auch andere Kriterien zur Verteilung der Kosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO aufdrängen. 2020 Zivilprozessrecht 491 II. Zivilprozessrecht