Unterliegensprinzips nach Art. 106 ZPO von obsiegender und unterliegender Partei gesprochen werden kann. So gibt es im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung auch keine Klageanerkennung, die zur Abschreibung des Verfahrens führt (BGE 140 III 30 E. 3.4.1). Bei der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts kann hingegen durchaus im Sinne des grundsätzlich geltenden Unterliegensprinzips nach Art. 106 ZPO von obsiegender und unterliegender Partei gesprochen werden. Es ist auch eine Anerkennung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts möglich (vgl. BGE 5A_327/2015).