eingeleitet, sind die Kosten des Massnahmeverfahrens nach Massgabe des Vergleichs zu verteilen. Eine Kostenverlegung analog der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO ist hingegen nicht angebracht. Gemäss BGE 140 III 30 E. 3.1 ist der Grundsatz, dass bei der vorsorglichen Beweisführung jeweils danach zu fragen ist, wessen Interessen ein Verfahren dient, dem Umstand geschuldet, dass in diesem Stadium der Auseinandersetzung nicht im Sinne des grundsätzlich geltenden 2020 Sachenrecht 489