Es rechtfertigt sich nicht, die Kosten des Massnahmeverfahrens nach ganz unterschiedlichen Gesichtspunkten zu verteilen, je nachdem, ob ein Hauptverfahren durchgeführt wird oder nicht. Daher ist eine Praxisänderung angezeigt: Auszugehen ist vom in AGVE 1994 Nr. 24 S. 85 ff. festgehaltenen Grundsatz, dass der die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beantragende Gesuchsteller mit den Kosten des Massnahmeverfahrens belastet wird. Wenn die Massnahme prosequiert und ein Hauptverfahren durchgeführt wird, werden die Kosten des Massnahmeverfahrens entsprechend dem Ausgang des Hauptverfahrens verlegt.