Bauhandwerkerpfandrechts ein Hauptverfahren angestrengt wird. In diesen Fällen ist für die Verlegung der Kosten des Massnahmeverfahrens nämlich einzig der Ausgang des Hauptverfahrens massgebend. Ob die Eintragungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB fortgeschritten war, ob der Grundeigentümer in Zahlungsverzug war oder finanzielle Gründe den Kläger zum Handeln gezwungen haben, bleibt bei Durchführung eines Hauptverfahrens dagegen unerheblich für die Verteilung der Kosten des Massnahmeverfahrens. Es rechtfertigt sich nicht, die Kosten des Massnahmeverfahrens nach ganz unterschiedlichen Gesichtspunkten zu verteilen, je nachdem, ob ein Hauptverfahren durchgeführt wird oder nicht.