839 Abs. 2 ZGB) zuwartet. In der Praxis werden Gesuche um Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten zudem häufig erst kurz vor Ablauf der viermonatigen Frist gestellt, sodass der Grundsatz, wonach die Kosten dem das Gesuch stellenden Unternehmer auferlegt werden, nach der bisherigen Praxis faktisch zur Ausnahme wird. Auch führen die in AGVE 1994 Nr. 24 S. 85 ff. genannten Kriterien zu Wertungsinkonsistenzen gegenüber der Rechtslage in Fällen, in denen im Anschluss an die vorläufige Eintragung des 488 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2020