107 Abs. 1 lit. f ZPO lässt eine entsprechende Abweichung vom Grundsatz der Verteilung der Prozesskosten nach Unterliegen bzw. Obsiegen auch zu. Allerdings vermögen die in AGVE 1994 Nr. 24 S. 85 ff. genannten besonderen Umstände, bei denen vom Grundsatz der Kostenauflage an den Unternehmer abgewichen wird, nicht mehr zu überzeugen. So ist nicht einsichtig, warum ein Gesuchsteller die Auferlegung der Kosten an den Gesuchsgegner erwirken können soll, wenn er mit der Einreichung seines Gesuchs bis kurz vor Ablauf der viermonatigen Frist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 839 Abs. 2 ZGB)