Wird ein Hauptverfahren angestrengt, ist deshalb eine Verlegung der Kosten der vorläufigen Eintragung nach dem Ausgang des Hauptverfahrens angezeigt. Wird hingegen von einer Prosequierung abgesehen, ist aufgrund der Besonderheiten der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts in Abweichung vom Grundsatz der Kostenverlegung nach Obsiegen bzw. Unterliegen grundsätzlich – wie in AGVE 1994 Nr. 24 S. 85 ff. festgehalten – der die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts begehrende Unternehmer mit den Kosten dieses Verfahrens zu belasten. Art. 107 Abs. 1 lit.