beantworten und zu untersuchen, inwieweit sich im Zeitpunkt der vorsorglichen Vormerkung des Bauhandwerkerpfandrechts eine derartige Rechtsvorkehr aufgedrängt habe. Mithin sei grundsätzlich der die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts begehrende Unternehmer mit den Kosten dieses Verfahrens zu belasten und nur unter besonderen Umständen – insbesondere bei fortgeschrittener Eintragungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB oder Zahlungsverzug des Grundeigentümers – der Grundeigentümer kostenpflichtig zu erklären. Für die Kostenverteilung sei aber auch zu prüfen, inwieweit finanzielle Gründe den Kläger zum Handeln gezwungen hätten (AGVE 1994 Nr. 24 S. 85 ff.).