– welcher unter der Geltung der aargauischen Zivilprozessordnung erging – ist im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts für die Frage der Kostenverlegung allerdings auf andere Kriterien abzustellen als im ordentlichen Forderungsprozess, da der Unternehmer oder Handwerker gemäss Art. 839 Abs. 1 und 2 ZGB bis spätestens (damals) drei Monate nach Vollendung seiner Arbeiten dem Grundeigentümer das Pfandrecht jederzeit einseitig aufzwingen könne, ohne dass es auf dessen Verhalten ankäme. Entsprechend sei für die Kostenverlegung bei Gutheissung der vorläufigen Eintragung die Frage nach der Dringlichkeit der anbegehrten Eintragung zu