Nach der hier vertretenen Auffassung handelt es sich bei gerichtlichen Verboten um vermögensrechtliche Angelegenheiten, bezwecken diese doch die Verhinderung von Besitzesstörungen in Bezug auf dingliche Berechtigungen an einem Grundstück, weshalb sie den Klagen aus Besitzesstörung wegen verbotener Eigenmacht nach Art. 928 f. ZGB nahe stehen, bei welchen es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (BGE 5A_114/2007 E. 1.2). Der kapitalisierte Nutzungswert der Parkplätze liegt schätzungsweise ebenso über einem Betrag von Fr. 10'000.00 wie der hypothetische Bussgeldertrag. Damit ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben und die Beschwerde ist als solche entgegenzunehmen.