sich dabei entweder um eine nichtvermögensrechtliche Streitsache oder um eine vermögensrechtliche Streitsache mit einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 handelt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vermögensrechtliche Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche diesen Streitwert nicht erreichen, sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Damit stellt sich die Frage, ob Verfahren betreffend Anordnung gerichtlicher Verbote vermögensrechtlicher Natur sind. Soweit ersichtlich, äussert sich die Rechtsliteratur zu dieser Thematik nicht (vgl. auch Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. Februar 2013, in: EGV-SZ 2013, A 3.1, wo die Frage offengelassen wurde).